Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, leistet Enormes – und braucht selbst Pausen. Die Pflegeversicherung bietet dafür zwei wichtige Leistungen, die viele Familien nicht voll ausschöpfen: die Verhinderungspflege und den Entlastungsbetrag. So nutzen Sie beide 2026 richtig.
Verhinderungspflege: Vertretung, wenn Sie einmal nicht können
Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege – zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst wie PflegeEngel. Das gilt ab Pflegegrad 2.
- Gemeinsamer Jahresbetrag: Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr.
- Dauer: bis zu acht Wochen im Jahr.
- Keine Vorpflegezeit mehr: Die frühere Voraussetzung, vorher sechs Monate gepflegt zu haben, ist entfallen.
- Pflegegeld: Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Bei stundenweiser Vertretung (unter acht Stunden am Tag) wird das Pflegegeld nicht gekürzt.
Unser Tipp: Verhinderungspflege lässt sich auch stundenweise nutzen – etwa für einen festen freien Nachmittag pro Woche. So bleibt das Pflegegeld unangetastet, und Sie gewinnen regelmäßig Zeit für sich.
Entlastungsbetrag: 131 € im Monat für Ihren Alltag
Alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad – auch Pflegegrad 1 – haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Er beträgt 2026 monatlich 131 € und ist zweckgebunden: Er wird nicht ausgezahlt, sondern für anerkannte Unterstützungsangebote eingesetzt.
- Hauswirtschaftliche Hilfe wie Reinigung, Einkauf und Wäschepflege
- Betreuung und Alltagsbegleitung
- Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)
- Zuzahlungen bei Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege
- Bei Pflegegrad 1 auch Leistungen eines Pflegedienstes in der Selbstversorgung
Ansparen ist möglich: Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht werden. Prüfen Sie also rechtzeitig, ob noch ein Guthaben aus dem Vorjahr offen ist – sonst verfällt es.
So rechnen wir ab
Mit Ihrer Zustimmung rechnen wir Verhinderungspflege und Entlastungsleistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nichts vorstrecken und keine Belege sammeln.
Wir helfen Ihnen gerne persönlich
Sie möchten wissen, was Ihnen konkret zusteht? Im kostenlosen Erstgespräch klären wir das gemeinsam – bei Ihnen zu Hause in Balingen und Umgebung oder am Telefon unter 07433 / 9118499 bzw. mobil unter 0174 / 37 83 860.
